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Compliance Policy Lauer GmbH

Faires, verantwortungsvolles und ethisch einwandfreies Verhalten bilden die Grundvoraussetzung für nachhaltige und vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen, in einem Umfeld, das allen zugute kommt.

Die Geschäftsleitung und Mitarbeiter der Lauer GmbH leben diese Grundsätze selbst und erwarten dies auch von ihren Geschäftspartnern.

Durch die vorliegenden Grundsätze ethisch einwandfreien Verhaltens soll ein gemeinsames Verständnis bezüglich Integrität im Geschäftsleben hergestellt werden, das von allen Mitarbeitern der Lauer GmbH verstanden und verantwortlich getragen wird.

Außerdem sollen durch eine klare Definition von inakzeptablem Verhalten im Geschäftsleben Verstöße gegen die Integrität im Geschäftsleben verhindert werden.

Die Leitlinien orientieren sich insbesondere am Code of Conduct des BME, den Grundsätzen des UN Global Compact, der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen sowie den OECD-Richtlinien für international tätige Unternehmen.

Allgemeine Grundsätze

Integrität im Geschäftsverkehr bedeutet, sich in allen geschäftlichen Handlungen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen maßgeblichen Bestimmungen des Landes oder der Länder, in denen man tätig ist, zu verhalten. Außerdem schließt das ein, sich in allen geschäftlichen Belangen im Einklang mit den Unternehmensgrundsätzen der Firma Lauer GmbH zu benehmen.

Die Einhaltung des geltenden Rechts geht gegenüber jeder entgegenstehenden Weisung eines Vorgesetzten vor.

Das setzt voraus, dass sich jeder Einzelne mit den für seinen Tätigkeitsbereich relevanten Gesetzen, Verordnungen, sonstigen rechtlichen Regelungen und Richtlinien vertraut macht und diese kennt. Da sich das Recht in manchen Bereichen schnell verändert, ist es die Pflicht des Einzelnen, sich beständig zu vergewissern, ob es für ihn relevante Neuerungen gibt.

Die Voraussetzungen, die das angemessene geschäftliche Verhalten im Einzelfall bestimmen, müssen eventuell von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheit beurteilt werden. In diesem Fall ist Rücksprache mit dem Vorgesetzten oder Compliance Officer zu nehmen.

Keinem Mitarbeiter oder keiner Mitarbeiterin der Lauer GmbH dürfen Nachteile entstehen, wenn sie die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten bzw. den Compliance Officer auf mögliche Verstöße oder Konflikte aufmerksam machen.

Die Regelungen in der Compliance Policy erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Endgültigkeit. Sie sollen zum Nachdenken anregen, den kritischen Blick und die Offenheit, Probleme zu erkennen und zu lösen fördern, und in dieser Hinsicht unterstützen.

Grundprinzipien

Integrität und Fairness im Geschäftsverkehr

Wir halten unsere Vereinbarungen ein und erfüllen unsere Verträge. Wir beachten die Gesetze in Deutschland und im Ausland.

Korruption wird nicht geduldet.

Wir verpflichten uns zu fairem Wettbewerb.

Soziale Verantwortung

Wir gewährleisten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen der nationalen Bestimmungen und unterstützen eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt.

Wir fühlen uns dem Ziel des Umweltschutzes für heutige und künftige Generationen verpflichtet und stellen umweltbewusstes Handeln aller Mitarbeiter sicher.

Transparenz

Wir sorgen dafür, dass unsere Beweggründe verständlich sind und die Geschäftsprozesse nachvollziehbar, vollständig und ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Diskriminierung und Einhaltung der Menschenrechte

Wir arbeiten mit anderen Menschen ohne Ansehen von Geschlecht, sexueller Orientierung, Hautfarbe, Religion, Kultur, Bildung, gesellschaftlicher Herkunft oder Nationalität im Rahmen der Gleichbehandlung zusammen. Jeder Form von Diskriminierung wird entschieden entgegen getreten.

Wir respektieren und unterstützen die Einhaltung international anerkannter Menschenrechte.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit mit unseren Kunden, Lieferanten und Partnern gestalten wir respektvoll, freundlich und zuverlässig.

Das Gleiche gilt für den Umgang mit Kollegen und Mitarbeitern. Wir sorgen für faire Arbeitsbedingungen und objektive Beurteilung.

Schutzrechte an geistigem Eigentum und Vertraulichkeit

Wir behandeln geschäftliche Informationen vertraulich, wenn sie ihre Bedeutung nach Verschwiegenheit erfordern oder den Bestimmungen des Datenschutzes unterliegen. Dieser Respekt gilt auch für die Rechte am geistigen Eigentum anderer Unternehmen.

Loyalität

Loyalität zum Unternehmen ist eine Grundvoraussetzung für positives Handeln. Dies schließt konstruktive Kritik in angemessener Form ein, wenn sie offen und intern im Unternehmen Lauer GmbH geäußert wird.

Abgrenzung persönlicher Interessen zu Geschäftsinteressen

Alle Mitarbeiter müssen stets ihre persönlichen Interessen von denen des Unternehmens getrennt halten. Personelle Entscheidungen und Geschäftsbeziehungen mit Dritten müssen ausschließlich auf der Basis objektiver Kriterien getroffen bzw. umgesetzt werden.

Zusammenarbeit mit Behörden

Das Unternehmen Lauer GmbH gestaltet die Zusammenarbeit mit Behörden und staatlichen Stellen offen und korrekt. Alle übermittelten Informationen müssen richtig, vollständig, zeitgerecht und nachvollziehbar getätigt werden.

Wir halten uns an folgende Regeln:

Beziehungen zu Kunden, Partnern und Lieferanten

Im Geschäftsverkehr treten wir als Repräsentant der Lauer GmbH auf. Aus unserem Verhalten wird auf die Lauer GmbH Rückschluss gezogen. Daher sollte bereits jeglicher Anschein von Beeinflussbarkeit oder Beeinflussung zugunsten von Geschäftsbeziehungen vermieden werden.

Die Beziehungen zu Geschäftspartnern beruhen auf Ehrlichkeit, Klarheit und Fairness in den Aussagen und im Verhalten.

Die privaten Interessen sind deutlich von den Interessen des Unternehmens zu trennen. Persönliche Beziehungen oder Interessen dürfen geschäftliche Tätigkeiten nicht beeinflussen. Entscheidungen beruhen auf einer sachlichen und neutralen Begründung wie z.B. Qualität, Zuverlässigkeit, wettbewerbsfähige Preisgestaltung.

Es ist daher untersagt, persönliche Vorteile wie Geldbeträge jeglicher Höhe, Schenkungen, Darlehen, Rabatte oder Wertgegenstände anzubieten oder anzunehmen. Jegliches Verhalten, das den Anschein einer unzulässigen vertraglichen oder moralischen Verpflichtung hervorrufen oder das zur Befangenheit führen könnte, ist zu unterlassen.

Ausgenommen sind Bewirtungen, Werbegeschenke oder Geschenke vertretbaren Wertes, die im normalen Geschäftsbetrieb üblich sind und nicht unbedingt einen unlauteren Anreiz darstellen. (Siehe dazu Praxishilfen).

Besteht Unsicherheit wie in einem bestimmten Fall zu verfahren ist, sollte der Vorgesetzte oder der Compliance Officer um Hilfe gebeten werden.

Erhält ein Mitarbeiter der Lauer GmbH ein entsprechendes Angebot eines Geschäftspartners, das den üblichen Rahmen überschreitet, ist der Vorgesetzte oder der Compliance Officer zu informieren.

Einladungen, die nicht im Zusammenhang mit Geschäftsterminen stehen, sind vorab vom Vorgesetzten oder Compliance Officer zu genehmigen.

Wir erwarten von unseren Mitarbeitern und Lieferanten gegen Korruption in allen Erscheinungsformen, einschließlich Erpressung und Bestechung, vorzugehen.

Geschäftsbeziehungen mit öffentlichen Auftraggebern

Keinem Amtsträger im In- oder Ausland darf ein persönlicher Vorteil angeboten oder eingeräumt werden - gleich welcher Art. Werbegeschenke, Höflichkeitsgeschenke oder Bewirtungen sind nicht erlaubt.

In der Zusammenarbeit mit öffentlichen Auftraggebern sind jederzeit höchste ethische Standards anzuwenden, alle gültigen Gesetze und Verordnungen zu beachten und ggf. spezielle Regelungen anzuwenden.

In der Berichterstattung, bei Bescheinigungen, Angeboten, Aussagen oder vertraglichen Vereinbarungen sind Genauigkeit, Transparenz und aktuelle korrekte Angaben unbedingt einzuhalten.

Aktive und passive Bestechung

Es ist verboten, direkt oder indirekt Bestechungsgelder oder Geschenke von Wert bzw. Vorteile zu fordern, anzunehmen, anzubieten oder zu geben.

Unsere Lieferanten uns sonstige Auftragnehmer erhalten für erbrachte Leistungen eine angemessene Vergütung. Für Dritte bestimmte Bestechungsgelder werden von uns nicht gezahlt, auch nicht als „Beschleunigungsgelder".

Für die Annahme oder das Geben von Gelegenheitsgeschenken oder Aufmerksamkeiten sowie das Gewähren von persönlichen Vorteilen, wie sie im regulären Geschäftsablauf üblich sind, gibt es eine zusätzliche separate Geschenkerichtlinie in den Praxishilfen.

Annehmen von Geschenken oder anderen Vorteilen

Geschenke oder andere persönliche Vorteile von Geschäftspartnern oder anderen Zielgruppen der Lauer GmbH anzunehmen ist untersagt, es sei denn es handelt sich um geringwertige Aufmerksamkeiten oder es liegt die Zustimmung des Vorgesetzten oder Compliance Beauftragten vor.

Eine Zustimmung kann dann erteilt werden, wenn die Annahme des Geschenkes oder des Vorteils dem Gebot der Höflichkeit entspricht. Allerdings ist die Verwendung dann als Spende oder zur Verlosung an alle Mitarbeiter zu gewährleisten. Die private Verwendung ist nur im Ausnahmefall genehmigungsfähig und ist schriftlich mit Begründung zu dokumentieren.

Geschäftsreisen zu Auftraggebern oder Auftragnehmern werden von der Lauer GmbH bezahlt. Die Übernahme von Reisekosten durch Auftraggeber oder Auftragnehmer ist nur gestattet, wenn dies vertraglich geregelt wurde.

Geben von Geschenken oder Gewähren von Vorteilen

Nur wenn nicht der Anschein von Unredlichkeit, Unkorrektheit oder verpflichtender Abhängigkeit oder Beeinflussung von Geschäftsentscheidungen entsteht werden Geschenke im Rahmen der gebotenen Höflichkeit von der Lauer GmbH gemacht oder andere Vorteile gewährt.

Gesetze gegen Geldwäsche

Die Staaten der EU einschließlich Deutschland und andere Staaten haben Gesetze gegen Geldwäsche erlassen. Kein Mitarbeiter der Lauer GmbH darf allein oder im Zusammenwirken mit Dritten gegen diese Gesetze verstoßen.

„Geldwäsche" im Sinne dieser Gesetze ist insbesondere das Einschleusen von Geldern in den regulären Wirtschaftsverkehr, die mittelbar oder unmittelbar aus Straftaten entstammen – z.B. durch Umtausch oder Transfer.

Bei Zweifeln, ob eine finanzielle Transaktion zulässig ist, ist frühzeitig bei der Geschäftsleitung Rückfrage zu halten.

Datenschutz

Alle Mitarbeiter der Lauer GmbH sind verpflichtet die gültigen Gesetze, Richtlinien und Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten.

In jedem Fall ist das Sammeln, Bearbeiten und Verwenden von persönlichen Daten ausschließlich für geschäftliche Zwecke gestattet. Wo angemessen und erforderlich, werden statt persönlicher Daten nur anonyme Daten (Name nicht identifizierbar) oder eine Datensammlung (zusammengefasste Daten, die nicht auf eine bestimmte Person zurück zu führen sind) verwendet.

Der Zugang zu persönlichen Daten ist auf solche Personen beschränkt, die diese aus geschäftlichen Gründen benötigen. Es wird mit größter Sorgfalt darauf geachtet, keiner nicht autorisierten Person Zugang zu gewähren bwz. den Verlust von persönlichen Daten zu vermeiden.

Wettbewerbsrecht

U.a. verbietet das Wettbewerbsrecht Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Wettbewerbern, die den Wettbewerb beschränken könnten.

Die Gesetze sind komplex und die Anwendung kann unklar sein. Bei der Entwicklung neuer Handelsintiativen ist daher eine Rechtsberatung über die Geschäftsleitung einzuholen.

Eigentum des Unternehmens und von Geschäftspartnern

Jeder Mitarbeiter hat das Firmeneigentum verantwortungsbewusst zu behandeln. Dazu gehören auch Kommunikationseinrichtungen und Fahrzeuge sowie Know-how.

Vertrauliche innerbetriebliche Informationen sind gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Das Gleiche gilt für Informationen, die uns vertraulich von Dritten zugänglich gemacht wurden.

Ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Stelle dürfen Einrichtungen und Gegenstände des Unternehmens nicht für private Zwecke genutzt oder aus dem räumlichen Bereich des Unternehmens mit genommen werden.

Die Zustimmung ist ausdrücklich nicht erforderlich für Handys, Laptops (zu geschäftlichen Zwecken).

Interessenkonflikte

In der Arbeit wird grundsätzlich Geschäftliches von Privatem getrennt.

Kommt es dennoch zu Interessenkonflikten zwischen unseren persönlichen Interessen und den Unternehmensinteressen der Lauer GmbH bzw. denen unserer Kunden, Lieferanten oder Partner, soll dies unverzüglich dem Vorgesetzten oder Compliance Officer offen gelegt werden. Die Lösung wird in einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Art und Weise erfolgen.

Nebentätigkeit

Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung der Lauer GmbH.

Wird eine Nebentätigkeit bei einem Auftragnehmer oder einer Organisation, die in einer Geschäftsbeziehung zur Lauer GmbH steht, ausgeübt, und ist diese vergütet (Geld- oder Sachwerte), ist diese nur genehmigungsfähig, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen der Lauer GmbH ausgeschlossen ist.

Gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten fallen nicht unter diese Regelung.

Persönliche oder finanzielle Verbindungen

Besteht zwischen einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin und einem Geschäftspartner, Wettbewerber oder deren Angestellten eine persönliche, familiäre, finanzielle oder sonstige Verbindung, die die Objektivität der Entscheidung oder Handlungsweise bei der Lauer GmbH gefährden könnte, so muss der Vorgesetzte und der Compliance Officer hierüber informiert werden, damit diese über die weitere Vorgehensweise entscheiden können.

Soweit der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Aufträge vergeben kann, ist die betreffende Person davon ausgeschlossen, es sei denn, dass dadurch für die Person kein Interessenkonflikt entsteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen über Aufträge auswirken.

Beschäftigung nahe stehender Personen

Soll ein Vertrag durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mit dem (Ehe-)Partner oder einer entsprechenden anderen nahe stehenden Person geschlossen werden (Arbeitsverhältnis, Gutachtertätigkeit), ist dies dem Vorgesetzten zur Entscheidung offen zu legen. Über die Anstellungsbedingungen oder deren Veränderungen darf nur der Vorgesetzte entscheiden.

Trennung Geschäftlich / Privat

Für Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die Aufträge vergeben, sind private Geschäftsbeziehungen zu Auftragnehmern untersagt, es sei denn es handelt sich um Leistungen, die allen Mitarbeitern der Lauer GmbH zu festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen. Im Zweifelsfall ist der Compliance Officer hinzu zu ziehen.

Umweltschutz und Arbeitssicherheit

Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorschriften für Gesundheit und Umwelt gehört zu den Basisprinzipien unseres Unternehmens. Dies gilt für alle Bereiche der Lauer GmbH.

Jeder Mitarbeiter trägt dabei persönliche Verantwortung für den Schutz von Mensch und Umwelt in seinem Arbeitsumfeld. Alle entsprechenden Gesetze und Vorschriften sind deshalb strikt einzuhalten. Dies gilt sowohl für unternehmensinterne Vorgaben als auch für die Vorgaben von Kunden.

Die Vorgesetzten haben die Pflicht und Verantwortung Ihre Mitarbeiter in diesen Vorschriften zu unterweisen und sie darin anzuhalten, sie auch umzusetzen bzw. dies zu beaufsichtigen. Sollten in einem Bereich keine Vorschriften existieren sind eigenverantwortliche Entscheidungen mit dem Vorgesetzten abzusprechen.

Controlling

Für Mitarbeiter im Finanzwesen oder im kaufmännischen Bereich gelten folgende Regeln:

Die Abschlüsse sind zeitgerecht und korrekt mit allen Geschäftsvorfällen zu dokumentieren. Es ist sicher zu stellen, dass die Arbeiten in voller Übereinstimmung mit den entsprechenden Regeln, Richtlinien und Bilanzierungsvorschriften und allen anwendbaren und allgemein anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung sowie aller Standards und Regeln für die Buchhaltung- und Finanzberichterstattung getätigt werden.

Es ist sicherzustellen und zu kontrollieren, dass Vermögenswerte und Ressourcen verantwortungsvoll eingesetzt werden, insoweit die Lauer GmbH diese besitzt, nutzt oder damit betraut ist.

Alle einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Regelungen sind einzuhalten.

Ein regelmäßiger Wissensaustausch und Weiterbildung, um das intern und extern erforderliche Fachwissen sicherzustellen, ist zu pflegen.

Jeder Mitarbeiter in diesen Bereichen hat in gutem Glauben verantwortungsbewusst zu handeln, mit Umsicht und Sorgfalt, Kompetenz und Einsatzbereitschaft, ohne Tatsachen falsch darzustellen oder das eigene Urteil bzw. Entscheidungen sachfremden Erwägungen (z.B. Vergütungsaspekten) zu unterordnen oder sich von diesen leiten zu lassen. Im Zweifelsfall sollte jede Entscheidung konservativ getroffen werden.

Internationale Handelskontrollen

Wir halten die Gesetze zu nationalen oder internationalen Handelsbeschränkungen ein.

Praxishilfen:

Geschenkerichtlinie

- in Ergänzung zur Regel über das Annehmen von Geschenken oder anderen Vorteilen -

Das Annehmen und Gewähren von Geschenken und anderer Vorteile kann ggf. eine strafrechtliche Vorteilsannahme oder Bestechung sein. Außer dieser Gefahr soll in jedem Fall der Anschein einer unzulässigen Verpflichtung vermieden werden.

Vorteile sind alle Leistungen, für die kein Anspruch besteht und die den Empfänger wirtschaftlich und rechtlich oder persönlich besser stellen. Das können sein: kostenlose oder verbilligte Reisen, PKW-Überlassungen, Eintrittskarten, Rabatte soweit sie nicht ausdrücklich der gesamten Belegschaft oder auf der Grundlage von Verträgen eingeräumt werden.

Vorteilsannahme liegt auch vor, wenn dieser dem Ehegatten oder den Kindern – also einem nahe stehenden Dritten - zugewendet wird.

Diese Geschenke zu geben oder anzunehmen ist untersagt. Werden solche Vorteile oder Geschenke angeboten, ist unverzüglich der Vorgesetzte und der Compliance Officer zu informieren.

In Abgrenzung dazu sind geringwertige Aufmerksamkeiten und sonstige Vorteile, deren Wert pro Geber und Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin EUR 35,00 nicht überschreiten, und die ausdrücklich nicht im Widerspruch zu der Geschenkeregelung stehen, der der Empfänger unterstellt ist, im Rahmen der vorliegende Richtlinie nur einmal im Jahr erlaubt. Üblich in der Praxis sind Weine, Liköre oder saisonale Präsente oder Werbegeschenke.

In keinem Fall darf der Eindruck einer gewollten Bevorzugung, Bindung oder anderen Beeinflussung bei dem Gebenden oder Empfänger von Aufmerksamkeiten entstehen. Sind Sie sich unsicher, ist der Vorgesetzte oder der Compliance Officer zu befragen.

Einladungen von Geschäftspartnern zum Essen gelten im Rahmen dieser Richtlinie als geringwertige Aufmerksamkeit, wenn sie sich im geschäftsüblichen und angemessenen Rahmen halten. Das kann z.B. im Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung sein. Dabei ist zu beachten, dass Personen unterschiedlicher Hierarchieebenen den Wert einer Zuwendung unterschiedlich in ihrer Verbindlichkeit betrachten.

Die Regeln zur Rechtstreue, Transparenz und Dokumentation sind in jedem Fall zu beachten. Z. B. sind Bewirtungsbelege vollständig auszufüllen.

Handelt es sich um häufige Einladungen oder von der Lauer GmbH finanzierte Geschäftsessen, ist, aus Gründen der Transparenz, der Vorgesetzte und der Compliance Officer vorab zu informieren.

In keinem Fall darf Bargeld angenommen oder gewährt werden. Das schließt Gutscheine, Tankkarten, Telefonkarte oder Vergleichbares ein. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet im Kampf gegen Korruption rechtstreu zu handeln.

Staatsangestellten, Beamten oder Regierungsmitgliedern dürfen weder Geld, noch Geschenke, Dienstleistungen, Einladungen oder andere Wertsachen direkt oder indirekt angeboten oder übergeben werden.

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Vertrauliche Informationen, die die Firma Lauer, Lieferanten, Kunden oder Mitbewerber betreffen, dürfen nicht ohne vorhergehende Zustimmung veröffentlicht werden. Dies betrifft Finanzinformationen, Vertriebsstrategien, Richtlinien, Arbeitsabläufe, Lieferanten-Datenbanken usw.

Ebenso wenig dürfen Informationen über Angebote und Preisverhandlungen von und mit Lieferanten oder Mitbewerbern, an diese weiter gegeben werden. Dies schließt auch Informationen zu Vertragsgebieten, Zuordnung von Kunden, Verkaufsbedingungen, Umsatzkapazitäten, Kosten, Gewinne und Gewinnmargen u.ä. ein. In einzelnen Fällen ist eine Ausnahme möglich. Hierzu sollte der Vorgesetzte befragt werden.

Einem Wettbewerber darf kein Vorschlag gemacht werden, der die Wettbewerbsituation beeinträchtigen könnte. Ebenso wenig sind Absprachen erlaubt, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnten.

Geldwäscheprävention

Machen Sie sich mit den Gesetzen zur Verhinderung von Geldwäsche sowie der Unterstützung und Finanzierung terroristischer Aktivitäten vertraut. Befolgen Sie die Richtlinien, die sich mit ordnungsgemäßer Abwicklung von Zahlungen befassen. Machen Sie sich mit Zahlungsvorgängen vertraut, die mit Geldwäsche zu tun haben: z.B. Reiseschecks oder Schecks im Auftrag eines Kunden von einem unbekannten Dritten, mehrfache Geldanweisungen. Sammeln und überprüfen Sie Unterlagen und Informationen zu wesentlichen Kunden, Vertretern, Geschäftspartnern, um sicher zu gehen, dass sie seriös sind und ihre Mittel aus legalen und seriösen Quellen stammen.

Beratung zu Zweifelsfragen:

Jeder Mitarbeiter hat das Recht sich an seinen Vorgesetzten oder seine Vorgesetzte oder den Compliance Officer zu wenden, wenn es Zweifel im Zusammenhang mit den oben stehenden Richtlinien, Anweisungen oder anderen Themen gibt, die die Integrität des Unternehmens oder die des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin in Frage stellen könnten.

Alle Hinweise werden sorgfältig überprüft und auf Wunsch vertraulich behandelt.

Zum Schutz der Mitarbeiter gilt der Grundsatz, dass alle Vorwürfe oder Hinweise belegbar sein müssen und den Tatsachen entsprechen müssen.

Keinem Mitarbeiter oder keiner Mitarbeiterin dürfen Nachteile entstehen, wenn sie die Bestimmungen, Regeln und Richtlinien der Compliance Policy der Lauer GmbH einhalten oder den Compliance Officer oder Omboudsmann auf Konflikte oder mögliche Verstöße aufmerksam machen.

Der Vertrauensanwalt stellt folgende Kontaktmöglichkeit zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Tobias Göbel
Deutschhofstraße 33
74072 Heilbronn

https://www.anwaelteheilbronn.de/ 

Telefon: 07131 618 698 0
Telefax: 07131 618698 1

E-Mail: hinweiselauergmbh@anwaelteheilbronn.de 

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